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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 19.02.2025

Steuerfortentwicklungsgesetz in gekürzter Fassung in Kraft getreten

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl. I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024) zugestimmt, in dem nur noch u. a. die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen enthalten sind.

Der Regelungsgehalt des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt. Die gekürzte Fassung enthält folgende Maßnahmen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:

  • Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von 11.784 Euro auf 12.096 Euro angehoben (ab VZ 2026: 12.348 Euro).
  • Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro.
  • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausgleich der „kalten Progression“) verschieben sich 2025 um 2,6 Prozent und 2026 um 2,0 Prozent.
  • Der Kinderfreibetrag für den VZ 2025 steigt von 6.612 Euro auf 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil). Ab dem VZ 2026 auf 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil). Hinweis: Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (kurz: BEA-Freibetrag) bleibt unverändert bei 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).
  • Das Kindergeld wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat sowie mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat angehoben.
  • Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird ab 2025 fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von 19.950 Euro (39.900 Euro bei Zusammenveranlagung). Ab 2026 wird er fällig ab 20.350 Euro (bzw. 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung).

Die folgenden Maßnahmen wurden u. a. aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:

  • Überführung der Steuerklassenkombination III und V bei erwerbstätigen Ehegatten in das Faktorverfahren (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG).
  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Sammelposten, § 6 Abs. 2a EStG)
  • Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
  • Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 EStG)
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG)
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO)
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

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